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   BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B   

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BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B (https://dejure.org/2010,40386)
BSG, Entscheidung vom 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B (https://dejure.org/2010,40386)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - B 13 R 95/10 B (https://dejure.org/2010,40386)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 R 171/08
  • BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B
 
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  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B
    4 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B
    7 Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung wiederholt hat oder dieser im Urteil des LSG erwähnt wird (BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11).
  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B
    Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlung - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind (vgl Senatsbeschluss vom 25.9.2007 - B 13 R 377/07 B - Juris RdNr 6; BSG vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B
    5 Soweit - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jedenfalls folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).
  • BSG, 25.09.2007 - B 13 R 377/07 B

    Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des

    Auszug aus BSG, 16.06.2010 - B 13 R 95/10 B
    Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlung - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind (vgl Senatsbeschluss vom 25.9.2007 - B 13 R 377/07 B - Juris RdNr 6; BSG vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21).
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